Geschäftsordnung

§ 1 Versammlungen

Stimmberechtigte Mitglieder in den Versammlungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

§ 2 Beitragseinzug

Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt durch das SEPA-Abrechnungsverfahren. Die durch die Bundesbank dem Bürgerverein Etzhorn zugeteilte Gläubiger-Identifikationsnummer lautet DE76ZZZ00000268940. Diese Nummer ist bei der Abbuchung der Mitgliedsbeiträge auf dem Kontoauszug zu sehen. Zur Identifizierung jedes Mitgliedes ist eine „Mandatsreferenz“ festgelegt, die durch die Mitgliedsnummer zum Ausdruck kommt.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der festgelegte Termin für den Beitragseinzug ist der 15. Februar eines jeden Jahres. Mitglieder, die ab 1. Oktober eintreten, zahlen den ersten Beitrag im Folgejahr. Bei Neuaufnahmen im lfd. Jahr (bis 30.09.) erfolgt der Beitragseinzug nach Aufnahme.

Die beitragsfreie „Kinderzeit“ bleibt über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, sofern das Kind eine Schule besucht, studiert oder sich in Ausbildung befindet. Erst wenn das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist der Jahresbeitrag für den Bürgerverein Etzhorn zu zahlen.

Die Vereinszugehörigkeit des Kindes (für Jubiläen etc.) beginnt mit eigenständiger Beitragszahlung.

§ 4 – Vorstand

1. Der 1. Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, Vorstandssitzungen und Versammlungen einzuberufen sowie den Jahresbericht zu erstellen. Er kann sich bei seinen Amtshandlungen durch den 2. Vorsitzenden vertreten lassen.

2. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse jeder Versammlung oder Sitzung eine Niederschrift anzufertigen.

3. Der Kassenführer hat die Vereinsgelder zu verwalten und die dazu nötigen Bücher zu führen. Er hat in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht vorzulegen und ist für dessen Richtigkeit verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt auf Antrag der beiden Kassenprüfer.

4. In außergewöhnlichen Fällen sind der 1. Vorsitzende und der Kassenführer gemeinsam berechtigt, bis zur Hälfte über den vorhandenen Kassenbestand zu verfügen.

5. Der Vorstand berät ausschließlich Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören auch der Ausschluss von Mitgliedern und die Beschlussfassung über Angelegenheiten besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorsitzenden.

§ 5 – Sitzungen

1. Vorstandssitzungen finden nach Möglichkeit regelmäßig im Jahr statt. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden kann.

2. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen möglichst bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

§ 6 – Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden aufgestellt.

2. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

§ 7 – Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln.

§ 8 – Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Sollte der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem 2. Vorsitzenden.

§ 9 – Beschlussfähigkeit

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.

§ 10 – Beratungsgegenstand

1. Gegenstand der Beratungen sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 11 – Abstimmung

1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).

3. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12 – Niederschrift

1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer schriftlich festzuhalten. Ist der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt die Sitzung einen Protokollführer.

2. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

4. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 18.02.2016 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Absätze 1 bis 3 in der Vorstandssitzung am 07.04.2016. Der Absatz 3 wurde zuletzt in der Vorstandssitzung am 09.02.23 geändert.

07.04.2016. Der Absatz 3 wurde zuletzt in der Vorstandssitzung am 09.02.23 geändert.