Satzung

Stand 14.03.2024

§ 1 – Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Etzhorn e.V. Er wurde am 21. Februar 1953 gegründet und hat seinen Sitz in Oldenburg – Etzhorn. Er ist seit dem 06. Juni 2016 beim Amtsgericht Oldenburg im Vereinsregister 201754 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbeson-dere durch

a) Förderung der Belebung, Ausschmückung und Erhaltung des Ortsteils,

b) Zusammenarbeit mit anderen örtlichen und überregionalen Bürgervereinen,

c) Förderung des Gemeinschaftslebens,

d) Mitteilungen von Anregungen und Bedenken der Bewohner des Ortsteils den städtischen Behörden gegenüber im Allgemeinen und in besonderen Fällen.

2. Der Zweck des Vereins:

a) Ist die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung. Die Ziele des Vereins werden durch allgemeine und problembezogene Veranstaltungen, Heimatfeste und sonstige Zusammenkünfte von Arbeitskreisen, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes verwirklicht.

Weitere Zwecke sind:

b) Brauchtum. Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z.B. Laternenlauf, Volkstrauertag, Adventstreffen).

c) Natur- und Umweltschutz. Förderung des Naturschutzes und der Landschafts-pflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes einschl. des Klimaschutzes. Z.B. durch Teilnahme „Oldenburg räumt auf“, Durchführung Repair-Cafés, Betreuung Streuobstwiesen, naturkundliche Wanderungen.

d) Jugend- und Altenhilfe. Z.B. Durchführung/Organisation Spielenachmittag für Jung und Alt, Nachbarschaftsfrühstück, um der Insolation von älteren Mitbürgern entgegen zu wirken, Organisation Nachbarschaftshilfe „Wir sind Etzhorn – Generationen helfen sich“ (Jugend hilft Älteren), Orte der Begegnung schaffen.

e) Bildung. Z.B. Veranstaltungen zur Information zu vorgenannten Themen (Umwelt-schutz usw. „vom Apfel zum Saft“, Kräuterwanderungen unter Anleitung, Schreib- und Fabulierkurse).

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe ist im Rahmen der Ehrenamtspauschale begrenzt und wird vom Vorstand festgesetzt.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG Ortsgruppe Oldenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wenn beide Ehepartner Mitglieder sind, sind Kinder mit Zustimmung der Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne gesonderte Beitragszahlung Mitglied. Dieses gilt ebenso bei Alleinerziehenden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über jeden einzelnen Aufnahmeantrag befindet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

4. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie erlischt

– durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,

– durch Tod,

– durch Ausschluss. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es den Interessen des Vereins gröblichst zuwiderhandelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Das ist der Fall, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Vor einem diesbezüglichen Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

6. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 – Mitgliederverwaltung

Die persönlichen Daten aller Mitglieder werden per EDV erfasst und verwaltet. Alle personenbezogenen Daten werden nach dem niedersächsischen Datenschutzgesetz behandelt. Da die Mitgliederverwaltung per EDV auch Auswertungen aller Art beinhaltet, sind diese ausschließlich dem Vorstand und den Obleuten zugänglich.

§ 5 – Beiträge, Stimmrecht, Vereinsvermögen

1. Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag, der in der Jahreshauptversamm-lung festgesetzt wird, pünktlich zu entrichten, die Satzung zu befolgen und das Vereinswohl zu fördern.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3. Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt durch Abbuchungsverfahren.

4. Das Mitglied hat folgende Rechte:

– Stimmrecht für seine Person in allen Vereinsangelegenheiten,

– Teilnahme an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.) dem 1. Vorsitzenden,

2.) dem 2. Vorsitzenden,

3.) dem Schriftführer,

4.) dem Kassenführer,

5.) den Beisitzern (mindestens fünf)

In ungeraden Jahreszahlen werden die Vorstandsmitglieder zu 1. dem 1. Vorsitzenden, zu 3. dem Schriftführer und zu 5. den Beisitzern und in geraden Jahreszahlen werden die Vorstandsmitglieder zu 2. dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und 5. den Beisitzern gewählt.

2. Die Vorstandsmitglieder werden gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist statthaft. Alle Ämter sind Ehrenämter.

3. Der Vorstand ernennt zu seiner Unterstützung für jeden Bezirk einen Obmann oder eine Obfrau. Die Obleute pflegen den ständigen Kontakt mit den Mitgliedern ihres Bezirks. Sie bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.

4. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den BGB-Vorstand nach § 26. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 – Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit einer Anzeige in der Nordwest-Zeitung, OLDENBURGER NACHRICHTEN, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Beschlussfassung oder Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:

a) Satzungsänderungen,

b) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,

c) Art und Höhe der Jahresbeiträge, Umlagen und dergleichen,

d) Wahl und Abberufung der einzelnen Vorstandsmitglieder,

e) Wahl und Abberufung von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern. Wiederwahl ist zulässig.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes beantragt werden.

5. Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Zur Gültigkeit aller Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, wenn wenigstens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliedersammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Falls die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt gem. § 2 Absatz 6 einer anderen gemeinnützigen Institution zu.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 10 – Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben, Aushang, Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Stadtolden-burger Bürgervereine und der Bürgervereine in der Stadt Oldenburg „Oldenburger Monatszeitung“ oder in der Homepage www.buergerverein-etzhorn.de.

§ 11 – Schlussbestimmungen

Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemein gesetzlichen Bestimmungen. Wenn einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetz-lich nicht wirksam sein sollten, so soll die Gültigkeit aller anderen dadurch nicht berührt werden. Die ungültigen Bestimmungen sind dann durch gesetzlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, mit denen der satzungsmäßige Zweck in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

Oldenburg – Etzhorn, den 14. März 2024

gez. Gustav Backhuß-Büsing                   gez. Heike Dexter
1. Vorsitzender                                               Kassenführerin

gez. Lothar Petrikowski
Schriftführer